Durch die äusseren Anpassungen ist jedoch nicht auszuschliessen, dass öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen sind, weshalb das Regierungsstatthalteramt des geänderten Projekts erneute hätte publizieren müssen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführenden sind somit begründet, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist.