Daneben fanden weitere geringfügige Änderungen statt. Die vorgenommenen Änderungen haben jedoch weder die Hauptmerkmale wesentlich verändert noch dem ursprünglichen Projekt eine andere Identität verliehen. Das Bauvorhaben ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – in seinen Grundzügen gleichgeblieben, weshalb kein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden musste. Durch die äusseren Anpassungen ist jedoch nicht auszuschliessen, dass öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen sind, weshalb das Regierungsstatthalteramt des geänderten Projekts erneute hätte publizieren müssen.