b) Sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringen die Beschwerdeführenden vor, durch die etlichen Anpassungen am ursprünglichen Projekt sei das Bauvorhaben in seinen Grundzügen nicht mehr gleich und hätte dementsprechend erneut publiziert oder zumindest den von den verschiedenen Projektänderungen berührten Dritten zur Kenntnis gebracht werden müssen.