Auch auf diesen Einwand der Beschwerdeführenden ging die Vorinstanz nicht ein, womit die Begründungspflicht ebenfalls verletzt wurde. Wie vorstehend ausgeführt (E. 2d), kommt eine Heilung bei nicht schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage und zudem steht der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Vorinstanz hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren in ihrer Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden geäussert. In den nachfolgenden Ausführungen wird auf die Frage der zulässigen