f) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache verschiedene Verletzungen der massgebenden baupolizeilichen Masse gerügt haben. Indem die Vorinstanz im Gesamtbauentscheid weder die Frage nach der zulässigen Gebäudelänge noch jene der Fassadenhöhe behandelt hat, hat sie die Begründungspflicht verletzt. Gleich verhält es sich mit der Frage, ob die im hängigen Baubewilligungsverfahren vorgenommen Anpassungen als Projektänderung beurteilt werden können. Auch auf diesen Einwand der Beschwerdeführenden ging die Vorinstanz nicht ein, womit die Begründungspflicht ebenfalls verletzt wurde.