c) Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden weder die angepassten Planunterlagen («C301-05 Unterschoss, Schnitt A-A, Schnitt B-B 1:100», revidiert am 5. Oktober 2021 sowie «C301-06 Schutzraum 1:50», revidiert am 12. Oktober 2021) noch den modifizierten energietechnischen Massnahmennachweis zugestellt hat, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Unterlagen hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten (E. 2b) vor Abschluss des Baubewilligungsverfahren zustellen müssen, so dass sich die Beschwerdeführenden dazu noch vor Erlass des Gesamtbauentscheids hätten äussern können.