In einer summarischen Einschätzung führte es hierzu aus, es sei fraglich, ob für die neue Linienführung des Fusswegs eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands erteilt werden könne. Auch zu dieser Beurteilung erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung eines Ausnahmegesuchs resp. einer Projektänderung.