12. Das Rechtsamt gab der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2022 nochmals Gelegenheit, den Nachweis der Standortgebundenheit zu erbringen. Gleichzeitig setzte sie ihr eine Frist für die Einreichung widerspruchsfreier und vollständiger Planunterlagen. Zudem stellte das Rechtsamt fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der Projektänderung neu einen Fussweg direkt entlang der östlichen Parzellengrenze und damit unmittelbar an der Waldgrenze plane. In einer summarischen Einschätzung führte es hierzu aus, es sei fraglich, ob für die neue Linienführung des Fusswegs eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands erteilt werden könne.