8. In seiner Verfügung vom 22. Juni 2022 nahm das Rechtsamt erneut eine summarische Prüfung bezüglich des Gebäudeabstands zwischen dem Gebäude Tannacker Nr. 30a und dem geplanten Bauvorhaben vor und kam dabei zum Schluss, dass auch nach dem neuen GBR 2021 der notwendige Gebäudeabstand nicht eingehalten sei und somit das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig wäre. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu dieser provisorischen Beurteilung zu äussern. Davon machte sowohl die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2022 als auch die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2022 Gebrauch. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2022 auf eine Stellungnahme.