Daraus folgerte das Rechtsamt, dass das neue GBR 2021 für die Bauherrin günstiger erscheine als das alte GBR 2013. Es gab deshalb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu dieser summarischen Einschätzung und der Frage des anwendbaren Rechts zu äussern. Weiter teilte das Rechtsamt mit, es beabsichtigte im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, diesen von Amtes wegen um den abgestempelten Plan «Schutzraum 1:50 vom 12. Oktober 2021» zu ergänzen. Auch hierzu gab es den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme.