6. Nach vorläufiger Prüfung der Akten teilte das Rechtsamt mit Verfügung vom 8. April 2022 in einer summarischen Einschätzung mit, dass der notwendige Gebäudeabstand von 12.00 m gemäss dem Baureglement der Gemeinde Jens vom 11. Oktober 2013 (GBR 2013) zwischen dem Gebäude S.________ Nr. 30a und dem geplanten Bauvorhaben verletzt sei. Weiter hielt es fest, dass nach vorläufiger Einschätzung bei Anwendung des neuen Baureglements der Gemeinde Jens vom 13. Juni 2021 (GBR 2021) der notwendige Gebäudeabstand von 10.00 m eingehalten wäre. Daraus folgerte das Rechtsamt, dass das neue GBR 2021 für die Bauherrin günstiger erscheine als das alte GBR 2013.