4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Jens verweist in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2022 auf ihre vorinstanzlichen Stellungnahmen vom 19. April 2021 sowie vom 15. Juli 2021 und verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss Stellungnahme AWN, Abteilung