1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Lauterbrunnen vom 17. November 2021 und die Verfügung des AGR vom 26. April 2021 werden bestätigt. 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Rückbau der Innenausbauten gemäss Ziffer 3 Lemma 4 der Verfügung der Gemeinde Lauterbrunnen vom 17. November 2021 wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 31. August 2022.