b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde beantragten Beweismittel (Parteibefragung, Augenschein, Gutachten zur Frage der Notwendigkeit des Einbaus von Wohnraum, Einholen einer Feststellungsverfügung beim Regierungsstatthalteramt zur Frage des landwirtschaftlichen Gewerbes, Edition der Unterlagen zum Anschluss der Scheune an Strom und Wasser bei der Gemeinde) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.