h) Zusammenfassend liegt die Wiederherstellungsverfügung im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig und damit rechtens. Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch Rückbau der aufgezählten Innenausbauten (Ziffer 3 Lemma 4 des angefochtenen Entscheids) ist zwar noch nicht abgelaufen, trotzdem ist es angebracht, die Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden ab dem Zeitpunkt des Entscheids rund sechseinhalb Monate Zeit eingeräumt, um den angeordneten Rückbau vorzunehmen. Diese Frist erachtet die BVD als zu lang.