Angesichts der strengen Rechtsprechung37 betrifft dies auch die Vermögensinteressen der Beschwerdeführenden, selbst wenn die Kosten für den Rückbau nicht leicht wiegen sollten. Nach dem Gesagten werden die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen, klar übertroffen. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist für die Beschwerdeführenden daher zumutbar und verhältnismässig.