Der komplette Rückbau der aufgeführten Innenausbauten ist für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend gross (vgl. E 6d). Es überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6c/f). Angesichts der strengen Rechtsprechung37 betrifft dies auch die Vermögensinteressen der Beschwerdeführenden, selbst wenn die Kosten für den Rückbau nicht leicht wiegen sollten.