g) Die Anordnung der Gemeinde, die aufgeführten Innenausbauten komplett auszubauen, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, werden weder von den Beschwerdeführenden aufgezeigt, noch sind solche unter den gegebenen Umständen ersichtlich. Insbesondere reicht das blosse Anordnen eines Wohnverbots – wie dies die Gemeinde vorliegend neben den verfügten Rückbaumassnahmen anordnete – hierfür nicht aus, wäre dies doch nicht mit verhältnismässigem Aufwand kontrollierbar.