Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten sie wissen müssen, dass diese Umnutzung zu Wohnraum bewilligungspflichtig ist. Die Beschwerdeführenden haben es damit unterlassen, die notwendigen Abklärungen und Vorkehren vor Beginn der Umnutzung zu treffen, welche bei gebotener Sorgfalt selbst von einem Laien erwartet werden können. Sie haben entsprechend nicht gutgläubig gehandelt. Im Übrigen würde das gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet selbst bei Gutgläubigkeit die Wiederherstellung erfordern.