f) Die Beschwerdeführenden konnten vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass sie eine Umnutzung einer landwirtschaftlichen Scheune in Wohnraum ohne Baubewilligung hätte vornehmen dürfen. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern. Die Beschwerdeführenden hätte sich daher vor der Umnutzung über die Zulässigkeiten ihres Tuns erkunden können bzw. müssen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten sie wissen müssen, dass diese Umnutzung zu Wohnraum bewilligungspflichtig ist.