und F.________ vorgenommen worden seien, seien sie davon ausgegangen, dass es sich dabei um reine Unterhaltsarbeiten gehandelt habe. Sie hätten somit gutgläubig gehandelt. Selbst wenn ihr Handeln als bösgläubig zu gelten hätte, würde der Vorwurf des bösen Glaubens weniger schwer wiegen, da sie nicht bewusst gegen das Recht verstossen hätten. Das Gebäude werde weiterhin für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung benötigt, die Nutzung eines bestehenden Gebäudes in der Landwirtschaftszone sei erlaubt. Es könne demnach festgehalten werden, dass durch die Unterhaltsarbeiten – wenn überhaupt – nur eine geringfügige Abweichung vom Erlaubten vorliege.