b) Die Beschwerdeführenden rügen, vorliegend würden die öffentlichen Interessen an den raumplanerischen Zielen nicht oder nur gering tangiert. Eine Wiederherstellung läge hier nur im öffentlichen Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Der Landschaftsschutz werde nicht tangiert. Die Scheune sei zudem nicht durch sie errichtet worden, sondern sie hätten diese lediglich unterhalten. Da lediglich im Innern des Gebäudes Veränderungen vorgenommen worden seien und diese Veränderungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. G.________ und F._____