RPG ausgeschlossen ist. Das AGR hat dem ersuchten Wohnraum demnach zu Recht die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG verweigert. d) Dass weitere Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG zur Anwendung gelangen könnten, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Der Wohnraum in der Alphütte Nr. B.________ kann damit insgesamt nicht mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands