So lässt sich daraus zum einen nicht ableiten, dass die Hütte vorher bereits bewohnt war, da es im Berner Oberland – den plausiblen Ausführungen des AGR folgend – viele unbewohnte, mit Strom und Wasser erschlossene Scheunen gibt, welche dem Unterbringen von Maschinen oder Tieren oder als Lagerraum für Futter und Heu dienen. Zum anderen ist damit in keiner Weise erbracht, dass ein allfällig bereits vorbestehender Wohnraum auch schon im massgebenden Zeitpunkt vom 1. Juli 1972 vorhanden war. Auf die von den Beschwerdeführen-