_ im Grundbuch als «Scheune» verzeichnet, was ebenfalls gegen altrechtlich vorhandenen Wohnraum spricht. Die Beschwerdeführenden vermögen für ihren Standpunkt keine Nachweise zu erbringen. Aus dem blossen Umstand, dass die Scheune im Zeitpunkt ihres Erwerbs im Jahr 2017 bereits mit Strom und Wasser erschlossen war, lässt sich nicht zu ihren Gunsten ableiten. So lässt sich daraus zum einen nicht ableiten, dass die Hütte vorher bereits bewohnt war, da es im Berner Oberland – den plausiblen Ausführungen des AGR folgend – viele unbewohnte, mit Strom und Wasser erschlossene Scheunen gibt, welche dem Unterbringen von Maschinen oder Tieren oder als Lagerraum für Futter und Heu dienen.