Wie das AGR in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2022 richtig ausführt, deutet gestützt auf die Akten nichts darauf hin, dass die strittige Alphütte Nr. B.________ im massgebenden Zeitpunkt (1. Juli 1972) bereits über Wohnraum verfügt hätte. Gemäss den Ausführungen der Fachbehörde konnte sie auch anlässlich des Augenscheins vom 20. Mai 2020 keine Indizien für das Vorhandensein von früheren Wohnraum erkennen. Die Beschwerdeführenden wiesen sodann im Baugesuch vom 22. September 2019 selber ebenfalls keine bestehende Wohnfläche aus.28 Schliesslich ist das Gebäude Nr. B.________ im Grundbuch als «Scheune» verzeichnet, was ebenfalls gegen altrechtlich vorhandenen Wohnraum spricht.