c) Im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 24c RPG bestreiten die Beschwerdeführenden den Schluss des AGR, wonach es sich um eine alleinstehende unbewohnte landwirtschaftliche Baute im Sinne von Art. 41 Abs. 2 RPV handle. Das Gebäude Nr. B.________ sei bereits vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden. Im vorinstanzlichen Verfahren sei nicht überprüft worden, ob dieses Gebäude vor dem Erwerb durch sie bereits bewohnt gewesen sei. Die Baute sei beim Erwerb längst durch Strom und Wasser erschlossen gewesen, was sich aus dem Leitungskataster ergebe. Sie würden davon ausgehen, dass diese Erschliessung zu Wohnzwecken und eine Nutzung der Baute als Wohnraum erfolgt sei.