Wie unter E. 4 ausgeführt, erweist sich der strittige Wohnraum in der Alphütte Nr. B.________ nicht als objektiv notwendig für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Entsprechend ist auch die Standortgebundenheit dieses Wohnraums im Sinne von Art. 24 RPG zu verneinen, da die Schaffung von Wohnraum hier nach dem Gesagten gerade nicht einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und der Bedarf dafür entsprechend fehlt. Soweit die Beschwerdeführenden die Standortgebundenheit auch hier mit der Nutzung der Hütte als Arbeits- und Lagerraum zu begründen versuchen, ist auf ihre Einwände nicht einzutreten (E. 3).