11/17 BVD 110/2021/219 tatsächlichen Bedarf entsprechen, der sich nach objektiven Kriterien beurteilt.26 Bei der Beurteilung der Standortgebundenheit kann es nicht auf subjektive Vorstellungen und Wünsche von Einzelpersonen ankommen. Auch die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ist unerheblich. Es gilt ein strenger Massstab.27