_ sei nach dem Gesagten für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung vor Ort objektiv auf den Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen und somit positiv standortgebunden und damit nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig, zumal der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen würden.