b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. G.________ und F.________ würden sich aufgrund der Lage und der Beschaffenheit besonders für den Safrananbau eignen. Ein Schlaf-, Arbeits- und Lagerraum sei – wie ausgeführt – betrieblich notwendig und unabdingbar für den Erfolg des Safrananbaus. Aufgrund der Distanz zur Wohnzone sei eine trockene Unterkunft vor Ort standortgebunden. Der Schlaf-, Arbeits- und Lagerraum in der Scheune Nr. B.________ sei nach dem Gesagten für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung vor Ort objektiv auf den Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen und somit positiv standortgebunden und damit nach Art.