a) Das AGR kam in seiner Verfügung vom 26. April 2021 zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Grund erkennbar sei, der eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG begründen würde. Gemäss Art. 41 Abs. 2 RPV sei zudem Art. 24c RPG auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten nicht anwendbar. Weitere Formen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG würden schliesslich für das bereits ausgeführte Bauvorhaben ausser Betracht fallen. Entsprechend verweigerte das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG.