Bei diesem Ergebnis müssen die weiteren Voraussetzungen der Zonenkonformität (Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV, voraussichtlich längerfristiger Bestand nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV) nicht näher geprüft werden. 5. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG