RPG ist mangels Unentbehrlichkeit gemäss Art. 34 Abs. 3 RPV zu verneinen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden in der Replik vom 25. März 2022 nichts, wonach der Erhalt von Alphütten wie die Vorliegenden für die Kulturlandschaft von Wengen wichtig sei und deren Verlotterung drohe, wenn selbst die vorliegende landwirtschaftliche Nutzung untersagt werden solle. So hat sich die BVD an die geltende Gesetzgebung und die hierzu entwickelte Rechtsprechung zu halten, welche landwirtschaftlich begründeten Wohnraum – wie ausgeführt (vgl. E. 4d) und unter anderem aufgrund der Gefahr des Missbrauchs – nur unter strengen Voraussetzungen zulässt.