Auch das Argument, dass der Wohnraum in Wengen rar und teuer ist, vermag angesichts der strengen Rechtsprechung nichts an der objektiven Möglichkeit der Bewirtschaftung von der nächstgelegenen Wohnzone aus zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden damit gerade nicht geltend machen, dass Wohnraum in Wengen unerhältlich wäre. Nicht einzusehen ist, wieso die Bewirtschaftung eine dauerhafte Miete einer 4.5-Zimmerwohnung nötig machen würde, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen. So beschränkt sich der eigentliche Safrananbau auf den Zeitraum zwischen der Pflanzung und der Ernte, welcher gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden von August bis Oktober dauert. Die intensive Zeit, welche –