So knüpft diese Voraussetzung nicht an das fehlende Vorhandensein von eigenem Wohnraum der Gesuchstellenden in der nächstgelegenen Bauzone an. Auch das Argument, dass der Wohnraum in Wengen rar und teuer ist, vermag angesichts der strengen Rechtsprechung nichts an der objektiven Möglichkeit der Bewirtschaftung von der nächstgelegenen Wohnzone aus zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden damit gerade nicht geltend machen, dass Wohnraum in Wengen unerhältlich wäre. Nicht einzusehen ist, wieso die Bewirtschaftung eine dauerhafte Miete einer 4.5-Zimmerwohnung nötig machen würde, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen.