Das Zurücklegen dieses Wegs ist daher zumutbar und die Bewirtschaftung selbst in der intensiven Erntezeit – und erst Recht in der übrigen Zeit – von der Bauzone aus möglich. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, dass weder sie noch die Stirnimann Obstbau GmbH über eine Wohnmöglichkeit in Wengen verfügen würden und Wohnmöglichkeiten in Wengen rar und deshalb teuer seien. So knüpft diese Voraussetzung nicht an das fehlende Vorhandensein von eigenem Wohnraum der Gesuchstellenden in der nächstgelegenen Bauzone an.