Weiter ist der Standort des Safrananbaus gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführenden von der nächstgelegenen Wohnzone in Wengen mit einem rund 20-minütigen Fussmarsch erreichbar. Dies stellt eine Distanz dar, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten ist.22 Dass der Standort des Safrananbaus von Wengen zu Fuss grundsätzlich schwer erreichbar wäre, machen die Beschwerdeführenden selber nicht geltend. Sie bringen einzig vor, in den dunklen Morgenstunden sei dieser Weg gefährlich, ohne dies jedoch näher auszuführen.