Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, welche für den Safrananbau – und erst Recht für Dürrfutterproduktion – einen dauernden Verbleib einer Betriebsleiterin / eines Betriebsleiters oder von Mitarbeitenden vor Ort nötig machen würde. Auch der von den Beschwerdeführenden erwähnte Schutz vor Beschädigung oder Diebstahl der Safranblüten macht keine ständige Anwesenheit erforderlich, kann eine Überwachung doch anderweitig gewährleistet werden (etwa mit technischen Hilfsmitteln). Damit machen die Führung bzw. die anfallenden Arbeiten des Betriebs am Betriebsstandort in Wengen insgesamt keine ständige Präsenz erforderlich.