f) Die für die Begründung von landwirtschaftlichem Wohnraum geforderte objektive Notwendigkeit/Unentbehrlichkeit setzt voraus, dass für die zonenkonforme Bewirtschaftung des Bodens eine lange Anwesenheit erforderlich ist und die Bewirtschaftung aus objektiven Gründen nicht von der Bauzone aus möglich ist. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt: Der Safrananbau mag zwar anspruchsvoll und aufwändig sein, die arbeitsintensive Zeit jedoch beschränkt sich auf die Erntezeit, welche gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden rund 20 Tage pro Jahr dauert.