Einen Beleg für das Überschreiten dieser Grenze (etwa in Form einer genauen SAK-Berechnung) bleiben die Beschwerdeführenden jedoch schuldig. Letztlich kann dies vorliegend aber ohnehin offen bleiben, da die Begründung von landwirtschaftlichem Wohnraum an der fehlenden objektiven Notwendigkeit scheitert (vgl. nachfolgend). Damit kann auch auf das Einholen einer Feststellungsverfügung des Regierungsstatthalteramts zur Frage des Vorliegen eines landwirtschaftliches Gewerbe verzichtet werden, wie dies die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 25. März 2022 beantragen.