a BGBB und Art. 1 BPG21), kaum erreichen, womit die Begründung landwirtschaftlichen Wohnraums bereits an diesem Kriterium scheitern würde. Die Beschwerdeführenden argumentieren in ihrer Replik vom 25. März 2022 zwar, dass die Produktionsstätte in Wengen selber ein landwirtschaftliches Gewerbe sein könne, wenn der Safrananbau unter der Rubrik «Heil- und Gewürzpflanzen» in der SAK-Berechnung berücksichtigt werde. Einen Beleg für das Überschreiten dieser Grenze (etwa in Form einer genauen SAK-Berechnung) bleiben die Beschwerdeführenden jedoch schuldig.