schaftliches Gewerbe handelt oder ob nicht vielmehr zwei eigenständige Betriebe mit teilweise gleicher Betriebsleitung vorliegen. In letzterem Fall würde der eigenständige Betrieb in Wengen den erforderlichen SAK-Wert, um als landwirtschaftliches Gewerbe zu gelten (Art. 7 Abs. 1 BGBB i.V.m. Art. 5 Bst. a BGBB und Art. 1 BPG21), kaum erreichen, womit die Begründung landwirtschaftlichen Wohnraums bereits an diesem Kriterium scheitern würde.