Es ist zwar unstrittig, dass der Betrieb des Beschwerdeführers 1 und seines Bruders in Buchrain Kanton Luzern (H.________ GmbH) ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt. Wie das LANAT in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 jedoch zu Recht vorbringt, ist es aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Standort in Buchrain und dem Standort in Wengen sowie der völlig unterschiedlichen Betriebsausrichtung (Obstbaubetrieb in Buchrain, Dürrfutterproduktion und Safrananbau in Wengen) zweifelhaft, ob zwischen diesen Betrieben der notwendige funktionale Zusammenhang besteht und es sich damit tatsächlich um ein landwirt-