Die Begründung von landwirtschaftlichem Wohnraum setzt gemäss Art. 34 Abs. 3 RPV ein landwirtschaftliches Gewerbe voraus. Es ist zwar unstrittig, dass der Betrieb des Beschwerdeführers 1 und seines Bruders in Buchrain Kanton Luzern (H.________ GmbH) ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt.