Es wird also verlangt, dass die den Wohnraum benötigende Person dauernd auf dem Betrieb anwesend sein muss, um die notwendigen Überwachungsaufgaben wahrnehmen zu können. Wohnraum ausserhalb der Bauzone ist nur zulässig, wenn die Bewirtschaftung aus objektiven Gründen nicht von der Bauzone aus möglich ist. Diese Beurteilung hängt insbesondere von Art und Umfang der betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben, von der Distanz zur nächsten Wohnzone sowie von der Frage ab, ob das Gewerbe hauptberuflich ausgeübt wird.