Dazu zählen nur Personen, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war.16 Eine Unentbehrlichkeit liegt dann vor, wenn für die zonenkonforme Bewirtschaftung des Bodens eine lange Anwesenheit erforderlich ist und die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt.17 Es wird also verlangt, dass die den Wohnraum benötigende Person dauernd auf dem Betrieb anwesend sein muss, um die notwendigen Überwachungsaufgaben wahrnehmen zu können.