Die objektive Notwendigkeit/Unentbehrlichkeit von neuem Wohnraum für die Landwirtschaft unterliegt strengen Voraussetzungen. Die Begründung von Wohnraum setzt grundsätzlich ein landwirtschaftliches Gewerbe voraus. Das Recht, ausserhalb der Wohnzone zu wohnen, ist zudem einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Personen, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war.16