rund 20 Tage im Jahr. Eine arbeitsintensive Tätigkeit vermöge allerdings noch keinen Wohnraum vor Ort zu begründen. Es würden zudem keine Tiere gehalten. Die Distanz von einem Kilometer zur nächsten Bauzone werde aufgrund der konkreten Bewirtschaftung nicht als weit entfernt beurteilt. Das Zurücklegen dieses Wegs sei auch in den dunklen Morgenstunden zumutbar. Das Gutachten des Inforama enthalte widersprüchliche Aussagen zur Frage der Zonenkonformität des Wohnraums und eine Prüfung der rechtlichen Vorgaben gemäss Art. 16a RPG und Art. 34 Abs. 3 RPV15 erfolge nur am Rande. Vor diesem Hintergrund sei das Gutachten nicht geeignet, die Zonenkonformität des Wohnraums zu belegen.