Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob überhaupt ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB14 am Standort Wengen vorliege. Die genannten Arbeiten wie Dürrfutterproduktion, Lockerung des Bodens, Pflanzung von Safranknollen, Montage von Zäunen, die Ernte von Safran und die Trocknung usw. seien wohl arbeitsintensiv, würden aber keinen Wohnsitz ausserhalb der Bauzone erfordern. Der Standort werde nicht ganzjährig bewirtschaftet, die sehr arbeitsintensive Zeit der Ernte betrage lediglich 14 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11).